Markenschutz für Audiologos

Früher war eine Hörmarke in Deutschland nur dann eintragbar, wenn sie grafisch dargestellt werden konnte. Dies galt grundsätzlich nur für Melodien, weil diese in Notenschrift hinterlegbar waren.
MusstenRegistermarken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es seit Januar 2019, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. So können nun etwa auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese gewachsene Vielfalt an Kennzeichnungstechniken soll den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung tragen.
Selbstverständlich können weiterhin alle klassischen Markenformen (insbesondere Wort- und Bildmarken) angemeldet und mittels grafischer Darstellung eingereicht werden. Gerade wenn man möglicherweise auch an einer internationalen Registrierung seiner Marke interessiert ist, muss man sich sogar noch auf diese klassische Darstellungsmethode beschränken, weil die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiterhin eine Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung verlangt.
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