Tippfehlerdomains

Die Zulässigkeit von Tippfehlerdomains

Mit Urteil vom gestrigen Tage (Az. I ZR 164/12) hat der BGH die Zulässigkeit der Verwendung einer sogenannten Tippfehlerdomain überprüft.

Mit Urteil vom gestrigen Tage (Az. I ZR 164/12) hat der BGH die Zulässigkeit der Verwendung einer sogenannten Tippfehlerdomain überprüft. Idee des dahinterstehenden in Fachkreisen auch „Typosquatting“ genannten Vorgehens ist die Registrierung bekannter Domains in abgewandelter Form bzw. unter Zugrundelegung eines Tippfehlers bei der Eingabe und die Schaltung von Werbung auf den fast ausschließlich unabsichtlich aufgesuchten Seiten. Gegenstand des aktuellen Urteils war die Domain „wetteronlin.de“ in Anlehnung an einen erfolgreichen Webauftritt unter „wetteronline.de“. Die potentiellen Kunden von „wetteronline.de“ die bei der Eingabe der Domain den letzten Buchstaben vergaßen, landeten auf der Seite der Beklagten, auf der Werbung für Krankenkassen geschaltet war. Der BGH hat in seinem Urteil nun die vorinstanzlichen Instanzen dahingehend aufgehoben, dass er in der Verwendung der Domain „wetteronlin.de“ keine Verletzung von Kennzeichenrechten des Betreibers der Seite „wetteronline.de“ gesehen hat, was in Anbetracht des glatt beschreibenden und damit schutzunfähigen Inhaltes der Bezeichnung „wetteronline“ für die angebotenen Wetterinformationen auch durchaus einleuchtend ist. Gleichzeitig haben die Richter jedoch in Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile klargestellt, dass in der gewerblichen Nutzung einer solchen Tippfehlerdomain gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden eine unlautere Behinderung und damit ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG zu sehen ist. [Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 10/14 vom 22.01.2014]

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