Für die Beratung und den Schutz bezüglich technischer Erfindungen arbeiten wir mit Patentanwälten aus unserem Netzwerk zusammen.
Vorab: Was genau ist eigentlich ein "Patent"?
Ein Patent ist der registrierte Schutz für eine technische Erfindung. Es kommt vor, dass wir nach "Patent-Schutz" für etwas gefragt werden, das sich juristisch genauer betrachtet als Design oder Marke entpuppt. Die Registrierung all dieser Schutzrechte erfolgt allerdings in den meisten Ländern bei derselben Behörde. In Deutschland heißt diese Behörde "Deutsches Patent- und Markenamt", früher jedoch nur "Deutsches Patentamt". Diese frühere Behördenbezeichnung könnte einer der Gründe sein, warum das Wort "Patent" umgangssprachlich mitunter als Sammelbegriff für verschiedene Schutzrechte verwendet wird. Juristisch zutreffend ist der Begriff dagegen allein für den Schutz technischer Erfindungen. Für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren kann sich dieser Schutz auf Verfahren oder Erzeugnisse beziehen. Im deutschen Recht gibt es neben dem Patentschutz noch die alternative Möglichkeit, ein so genanntes "Gebrauchsmuster" zu registrieren, allerdings begrenzt auf Erzeugnisse und eine Schutzdauer von maximal 10 Jahren. Wenn die Registrierung solcher technikbezogener Schutzrechte in Betracht kommt, kooperieren wir mit Patentanwälten aus unserem Netzwerk.
Wie läuft das ab?
Sie schildern uns beispielsweise Ihre neue Produktentwicklung und wir stellen gemeinsam fest, dass es nicht nur äußere Gestaltungen zu schützen gibt (als Design), oder besondere gestalterische Kennzeichen (als Marke), sondern auch eine technische Besonderheit.
Die kann sowohl in dem Verfahren liegen, wie Ihr Produkt entsteht, oder in Rezepturen oder Werkzeugen, die Sie dafür verwenden, oder eine Eigenschaft des Erzeugnisses, also des Ergebnisses, Ihres Produktes sein.
Je nachdem, in welches naturwissenschaftliche Fachgebiet diese neue Erfindung fallen könnte, kontaktieren wir aus unserem Netzwerk einen passenden Patentanwalt innerhalb unseres Netzwerkes zu Patentanwälten. Dieser kann beispielsweise aus dem Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik oder auch Chemie kommen. Dies hängt eben von dem Bereich ab, in den man die Erfindung technisch einordnen könnte.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Berufsbildes „Patentanwalt“ einerseits und „Rechtsanwalt“ als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, andererseits.
Wir sind Rechtsanwälte. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die so genannte volljuristische Ausbildung. Anders als die Ausbildung der Patentanwälte besteht die Ausbildung des Rechtsanwalts aus einem rechtswissenschaftlichen Studium, einem ersten Staatsexamen, einer zweijährigen Praxisausbildung und dem zweiten Staatsexamen besteht und die Befähigung zum Richteramt verleiht.
Nach mindestens 3 Jahren aktiver Berufspraxis kann ein Rechtsanwalt dann den Titel „Fachanwalt/Fachanwältin“ für gewerblichen Rechtsschutz erwerben. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines berufsrechtlich definierten Umfangs bestimmter fachgebundener Praxisfälle sowie eine schriftliche Prüfung in mehreren jeweils zu dem Fachgebiet gehörenden Themenbereichen.
Herr Sprenger und Herr Bender sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz.
Unsere Gemeinsamkeit mit einem Patentanwalt besteht in der Bearbeitung dieses Fachgebietes, des gewerblichen Rechtsschutzes.
Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere die Gebiete Markenrecht und Designrecht, die eher dem geisteswissenschaftlichen Arbeiten nahestehen. Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst aber auch den Schutz technischer Erfindungen, also das Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Hierbei sind eher naturwissenschaftliche Fragen berührt. Prozessrechtlich sind hier jedoch auch rein juristische Fragen betroffen, weshalb für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
Bei den sogenannten materiellen Fragen des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, also den technischen, d.h. naturwissenschaftlichen Fragen ist ein Rechtsanwalt jedoch oftmals auf die Zusammenarbeit mit einem so genannten Patentanwalt angewiesen. Denn dieser hat eine naturwissenschaftliche Ausbildung absolviert. Mehr dazu findet sich hier nachfolgend:
Patentanwälte haben – in der Regel – ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium absolviert.
Sodann absolviert ein Patentanwalt für rund drei Jahre eine juristische Zusatzausbildung. Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet auf entsprechenden Antrag über die Zulassung zur Patentanwaltsausbildung. Der Patentanwalt ist dann zunächst als Kandidat bei einer Patentanwaltskanzlei in der Ausbildung. Sodann erfolgt die weitere Ausbildung des Patentanwaltes beim Amt.
Nach dem Absolvieren eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums und mindestens zehn Jahren beratender Tätigkeit in einer Patentabteilung oder Patentanwaltskanzlei ist auch ohne die dreijährige Ausbildung eine Zulassung zur Patentanwaltsprüfung möglich.
Nach bestandener Prüfung und Zulassung bei der Patentanwaltskammer darf die Bezeichnung „Patentanwalt/Patentanwältin“ geführt werden.
Stellen wir als Rechtsanwälte in unserem Beratungsgespräch mit Ihnen fest, dass Ihre Produktentwicklung (auch) eine technische Erfindung enthalten könnte, so beziehen wir gern einen Patentanwalt bzw. eine Patentanwältin aus unserem Netzwerk in die Beratung mit ein.