Markenschutz für Audiologos
Schutz von Klangmarken, Bewegungsmarken und andere neue Markenformen
Wussten Sie, dass eine klangliche Kennzeichnung, auch Audio-Logo genannt, als Marke eintragbar ist?
Früher war eine Hörmarke in Deutschland nur dann eintragbar, wenn sie grafisch dargestellt werden konnte. Dies galt grundsätzlich nur für Melodien, weil diese in Notenschrift hinterlegbar waren.
Mussten Registermarken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es seit Januar 2019, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. So können nun etwa auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese gewachsene Vielfalt an Kennzeichnungstechniken soll den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung tragen.
Selbstverständlich können weiterhin alle klassischen Markenformen (insbesondere Wort- und Bildmarken) angemeldet und mittels grafischer Darstellung eingereicht werden. Gerade wenn man möglicherweise auch an einer internationalen Registrierung seiner Marke interessiert ist, muss man sich sogar noch auf diese klassische Darstellungsmethode beschränken, weil die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiterhin eine Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung verlangt.
Was wir für Sie tun:
- Wir sichten und erörtern die Schutzmöglichkeiten für Ihre Markenideen
- Sodann erstellen wir eine Prognose für die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der ausgewählten Marken, d.h. wir prüfen, ob die konkrete Formulierung oder Gestaltung Markenfähig und hinreichend unterscheidungskräftig ist.
- Außerdem recherchieren wir der Verfügbarkeit der jeweils ausgewählten Marken, d.h. wir recherchieren und prüfen etwaige Konfliktgefahren aufgrund fremder älterer Kennzeichenrechte, die Verwechslungen hervorrufen könnten.
- Schließlich beraten wir Sie auch zu begleitenden Schutzmaßnahmen wie z.B. Design-Eintragungen